Statuten

Statuten:

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Feuerwehr Oberkulm“ besteht ein Verein im Sinne der Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Oberkulm.

Artikel 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Kameradschaft der ehemaligen Angehörigen der FeuerwehrOberkulm, die Erhaltung des zur Verfügung gestellten Pikettfahrzeuges Chevrolet 1968 mit dazugehörigem Material und die Archivierung der Fotoalben.

Artikel 3: Mittel

3.1
Die Mittel des Vereins setzen sich aus den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder, sowie aus weiteren Erlösen zusammen.

Artikel 4: Mitglieder

4.1
Der Verein steht allen offen.
4.2 Aktivmitglieder nehmen am Vereinsleben teil.
4.3 Passivmitglieder sind alle, die nicht aktiv an Aktivitäten teilnehmen.
4.4 Als Ehrenmitglieder sind Personen vorgesehen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und sind vom Beitrag befreit.

Artikel 5: Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern

5.1
Austrittserklärungen sind mindestens 2 Monate vor Vereinsjahrschluss (Ende Dezember) an den Vorstand zu richten.
5.2 Der Vorstand kann ein Passivmitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsentschluss an die Mitgliederversammlung weiter zu ziehen; diese entscheidet definitiv.

Artikel 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:Die Mitgliederversammlung mit folgenden fixen Traktanden:- Jahresbericht
- Jahresrechnung
- Jahresprogramm
- Budget
- Wahl des Präsidenten und der VorstandsmitgliederDer Vorstand

Die Rechnungsrevision

Artikel 7: Mitgliederversammlung

7.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal durchgeführt. Weitere Versammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Präsident ist verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

7.2 Die Versammlung wird durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens 10 Arbeitstage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.

Artikel 8: Vorstand

8.1
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und vier Vorstandsmitgliedern.
8.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 1Jahr gewählt.
8.3 Ebenfalls wird aus dem gewählten Vorstand durch die Versammlung der/die Präsident/in bestimmt.
8.4 Der restliche Vorstand konstituiert sich selbst.
8.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn zweckgebunden nach aussen.

Artikel 9: Revisoren

9.1
Das Revisorenteam besteht aus 2 Personen, wovon mindestens 1 die Rechnung prüfen muss.
9.2 Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 2 Jahre.
9.3 Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren (die Vereinsmitglieder sein müssen) gestaffelt, für eine Amtsperiode.
9.4 Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Artikel 10: Unterschrift

Der/die Präsident/in, im Verhinderungsfalle der/die Vizepräsident/in führt mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift im Kollektiv.

Artikel 11: Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Artikel 12: Statutenänderung

Für die Änderung der Statuten ist ein Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder notwendig. Sie muss vorgängig mit der Traktandenliste zur Einladung gehörig angekündigt sein. Die Stimmabgabe muss im Verhinderungsfalle mindestens 3 Arbeitstage vor der Versammlung schriftlich beim Aktuar eingegangen sein. Andernfalls wird stillschweigend von einer Stimmenthaltung ausgegangen.

Artikel 13: Auflösung des Vereins

13.1
Die Auflösung wird ausschliesslich durch eine Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr beschlossen, bei welcher mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese darf nicht früher als 10 Arbeitstage nach der Ersten stattfinden. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.
13.2 Bei Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Artikel 14: Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 15.1.2009 angenommen und treten ab sofort in Kraft.