Statuten

Statuten VFO

Statuten
Verein
Feuerwehr
Oberkulm

Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Feuerwehr Oberkulm„ besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in 5727 Oberkulm. Er wurde am 15. Januar 2009 gegründet und ist politisch unabhängig sowie konfessionell neutral.

Artikel 2: Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt:
• die Förderung der Kameradschaft der ehemaligen Angehörigen der Feuerwehr Oberkulm und aller Feuerwehrinteressierten, die sich aktiv im Verein engagieren möchten,
• die Erhaltung des Chevrolet 1968 samt dazugehörigem Material,
• die Erhaltung des Mowag 1984 samt dem dazugehörigen Material,
• die Pflege und Erhaltung des gesamten Feuerwehrmaterials,
• die Archivierung der Fotoalben.

Artikel 3: Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel: • Mitgliederbeiträge,
• Vereinsvermögen,
• Gönnerbeiträge,
• Erträge aus der Mitwirkung an Veranstaltungen,
• Spenden und Zuwendungen aller Art.

Artikel 4: Mitglieder
Der Verein steht allen interessierten Personen offen und besteht aus:
• Aktivmitgliedern,
• Ehrenmitgliedern,
• Passivmitgliedern.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und können für die verschiedenen Mitgliederkategorien unterschiedlich hoch sein. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Aktivmitglieder:
• Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
• Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszwecks beteiligen.
• Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern. • Aktivmitglieder sind verpflichtet, die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Passivmitglieder:
• Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich an der Verfolgung des Vereinszwecks durch finanzielle Zuwendungen beteiligen.
• Aktivmitglieder, welche in die Passivmitgliedschaft übertreten und die Ehrenmitgliedschaft erlangten, sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
• Passivmitglieder sind an der Vereinsversammlung nicht stimm- und antragsberechtigt, können jedoch mit beratender Stimme teilnehmen.
• Die Passivmitgliedschaft kann jederzeit erfolgen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Ehrenmitglieder:
• Aktivmitglieder, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
• Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Artikel 5: Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern
Austrittserklärungen sind mindestens 2 Monate vor Vereinsjahresende (Ende Dezember) an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich (auch via E-Mail) mitgeteilt werden.
Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Mitgliederbeitrag während zwei Geschäftsjahren nicht bezahlen, werden ausgeschlossen.
Mitglieder, die die Statuten und Reglemente des Vereins verletzen, den Verein schädigen oder deren Verhalten den Vereinszweck und/oder die Vereinsinteressen erheblich verletzt, können ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitglieds und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Ausscheidende Mitglieder bleiben für das laufende Geschäftsjahr beitragspflichtig. Der Ausschlussentscheid fällt der Vorstand.

Der Vorstand kann ein Passivmitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, diesen Ausschluss an die Mitgliederversammlung weiterzuleiten; diese entscheidet definitiv.

Artikel 6: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• die Revisoren.

Artikel 7: Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.
Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Die Versammlung wird durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens 10 Arbeitstage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte sind bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Enthaltungen zählen nicht.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Artikel 8: Vorstand
• Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.
• Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
• Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
• Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
• Er erlässt Reglemente.
• Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
• Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
• Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
• Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
• Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 9: Revisoren
• Die Vereinsversammlung wählt zwei bis drei Revisoren. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
• Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zuhanden der Vereinsversammlung und empfehlen die Annahme oder Rückweisung.
• Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 10: Unterschrift
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt das Präsidium, oder das Vizepräsidium zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Artikel 11: Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Artikel 12: Statutenänderung
• Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
• Für die Berechnung gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen. Enthaltungen zählen nicht.

Artikel 13: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Artikel 14: Richtlinien zur Bildveröffentlichung im VFO
Mit der Mitgliedschaft im Verein, stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern zu, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins stehen. Diese Zustimmung gilt für alle Kommunikationskanäle, einschließlich der Webseite des Vereins, sozialer Medien und Pressemitteilungen.
Sollten Mitglieder mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden sein, sind sie verpflichtet, dies aktiv dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.
Alle Fotos, die im Rahmen der Aktivitäten des Vereins aufgenommen werden, sind Eigentum des Vereins. Das Kopieren oder Veröffentlichen dieser Fotos sind ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vorstands untersagt.

Artikel 15: Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
Die Mitgliederdaten könnten von den Mitgliedern zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte benötigt werden (z.B. Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung).
Insbesondere werden keine Personendaten an unberechtigte Dritte weitergegeben oder für vereinsfremde Zwecke verwendet.
Die Einzelheiten der Bearbeitung der Personendaten regelt der Verein in entsprechenden Reglementen und Weisungen. Deren Inhalt wird den Mitgliedern und betroffenen Personen auf geeignete Weise zugänglich gemacht.

Artikel 16: Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom
14.03.2025
angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.
Sie ersetzen alle vorhergehenden Versionen.
Ort, Datum
5727 Oberkulm, 14.03.2025
Für den Verein
Verein Feuerwehr Oberkulm

Präsidium René Müller
Aktuar Reto Wüthrich

Datenschutzbestimmung VFO

1. Einleitung
Der Verein Feuerwehr Oberkulm (im Folgenden "Verein") nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten ernst. Diese Datenschutzbestimmung informiert Sie über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Vereinsaktivitäten. Diese Datenschutzbestimmung wurde unter Berücksichtigung des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union erstellt, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen mit Wohnsitz in der EU anwendbar ist.

2. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

2.1 Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, die im Rahmen der Mitgliedschaft oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins anfallen. Zu den personenbezogenen Daten zählen insbesondere:
• Name
• Vorname
• Adresse
• Telefonnummer
• E-Mail-Adresse
• Geburtsdatum
• Beginn der Mitgliedschaft

2.2 Diese Daten werden für folgende Zwecke verwendet:
• Verwaltung der Mitgliedschaft
• Kommunikation mit Mitgliedern
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
• Information über Vereinsaktivitäten

3. Verwendung von Bildern

3.1 Im Rahmen unserer Vereinsaktivitäten können Fotos und Videos angefertigt werden. Diese Bilder können auf unserer Homepage, in Vereinszeitschriften, in sozialen Medien oder in anderen Publikationen veröffentlicht werden.

3.2 Mit der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins erklären Sie sich einverstanden, dass Bilder, auf denen Sie abgebildet sind, veröffentlicht werden können. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, bitten wir um eine schriftliche Mitteilung an den Verein.

4. Weitergabe von Daten

4.1 Der Verein gibt Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

5. Datensicherheit

5.1 Der Verein trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten vor Verlust, Missbrauch oder unbefugtem Zugriff zu schützen.

6. Rechte der betroffenen Personen

6.1 Gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz und der DSGVO haben Sie das Recht auf:
• Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten
• Berichtigung unrichtiger Daten
• Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen
• Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten

6.2 Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder zur Ausübung Ihrer Rechte an den Verein.

7. Änderungen der Datenschutzbestimmung

7.1 Der Verein behält sich das Recht vor, diese Datenschutzbestimmung jederzeit zu ändern.

7.2 Die aktuelle Version wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

8. Kontakt

Für Fragen zum Datenschutz oder zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an:
Verein Feuerwehr Oberkulm
Präsident, René Müller, Beidelstrasse 3, 5727 Oberkulm
info@fw-oberkulm.ch

Diese Datenschutzbestimmung tritt per sofort in Kraft.

Datum: Oberkulm, 01.12.2024